Aus diesen Erwägungen müsse geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht aus Jaffna stamme. Damit würden die Asylvorbringen des Beschwerdeführers jeglicher Grundlage entbehren, da sie in der vorgespiegelten Herkunft aus Jaffna begründet seien. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch unter Vorgabe einer falschen Herkunft begründe, müsse geschlossen werden, dass er in seinem tatsächlichen Herkunftsort keinerlei asylrelevanten Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: