Der Beschwerdeführer beharre in seiner Stellungnahme zum Gutachten auf der behaupteten Herkunft. Es sei aber klar festzustellen, dass die Darlegungen des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, die Feststellungen im Gutachten zu widerlegen oder zu entkräften. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Kopie eines Geburtsscheins eingereicht habe, könne das Ergebnis des Gutachtens nicht entkräften. Dieses Dokument, welches lediglich in Fotokopie vorliege, reiche als Identitätsnachweis nicht aus, da es beispielsweise keine Fotografie aufweise. Aus diesen Erwägungen müsse geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht aus Jaffna stamme.