Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er sei im Dorf S. (Nordprovinz) geboren und habe seit seiner Kindheit bis Juli 1995 in Jaffna gelebt. Diese Behauptung werde dadurch widerlegt, dass ein mit der Prüfung der Herkunft des Beschwerdeführers beauftragter Gutachter nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer festgestellt habe, dieser habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht während 30 Jahren in Jaffna gelebt und gearbeitet. Der Beschwerdeführer beharre in seiner Stellungnahme zum Gutachten auf der behaupteten Herkunft.