1 2. Bei Einhaltung bestimmter Minimalanforderungen zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit, Objektivität und Neutralität kann den «Lingua»-Analysen dennoch ein erhöhter Beweiswert beigemessen werden (E. 7 und 8). 3. Zulässige Einschränkungen bei der Offenlegung von «Lingua»-Analysen (E. 9).