Art. 49 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG. Art. 26-28 VwVG. «Lingua-Gutachten». Beweiswert und Recht auf Einsichtnahme. 1. Das Vorgehen bei der Erstellung von sprachwissenschaftlichen Herkunftsanalysen durch die Fachstelle «Lingua» des BFF genügt den verfahrensrechtlichen Anforderungen des BZP an gerichtliche Expertisen in mehrfacher Hinsicht nicht, weshalb diese Analysen keine Sachverständigengutachten im gesetzlichen Sinne sind (E. 3-6).