{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-10-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-41--_1998-10-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004262.pdf?ID=150004262", "Checksum": "17ac6390c7b896cbf8a6d9fef549a737"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.41 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.10.1998 JAAC 63.41 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 20.10.1998 JAAC 63.41 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 20.10.1998 JAAC 63.41 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:29", "Checksum": "1fea25eb88f91c18279d173d750a15ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.10.1998 JAAC 63.41 \r\n\n 11\nEs kann nicht Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein, durch\nsystematische Heilung erstinstanzlicher Verfahrensfehler die Vorinstanzen\nvon sorgfältiger Verfahrensführung zu entbinden und auf diese Weise\nzur Verschlechterung der Position von Betroffenen beizutragen. Häufen\nsich Verfahrensfehler derselben oder ähnlicher Art, so kann es sich daher\nrechtfertigen, eine Kassation auszusprechen, obwohl eine Heilung möglich\nwäre, um die Vorinstanz auf diese Weise auf ihre verfahrensrechtlichen\nPflichten aufmerksam zu machen. Weiter muss eine Kassation dann\nin Betracht gezogen werden, wenn es sich um schwere Verletzungen\nhandelt, die zwar grundsätzlich geheilt werden könnten, die aber von\neiner derartigen Schwere sind, dass dadurch der Gehalt des rechtlichen\nGehörs geradezu ausgehöhlt würde (vgl. hierzu Grundsatzentscheid der\nARK vom 20. Dezember 1993 i.S. A.D., VPB 59.54). In solchen Fällen ginge\nden Gehörsberechtigten durch eine Heilung eine Instanz verloren, würde doch\neine Neubeurteilung aufgrund des korrekten Verfahrensablaufs nur noch von\nder Beschwerdeinstanz vorgenommen. Gerade im Asylverfahren aber mit\nseinem lediglich zweistufigen Instanzenzug ist eine solche Beschneidung der\nRechtsmittel zu vermeiden.\ne. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich eine Rückweisung an die\nVorinstanz unter Berücksichtigung obiger Grundsätze jedoch nicht. Zwar\nhat die Vorinstanz, wie gezeigt, in einem Punkt die Gehörsansprüche\ndes Beschwerdeführers verletzt. Es handelt sich indessen um keine\nschwerwiegenden Verletzungen in dem Sinne, als sie für den Betroffenen\neinen schweren Nachteil bedeutet oder ihn sonst irgendwie in schwerer\nWeise getroffen hätten. Auch wurde dem Beschwerdeführer der Anspruch\nauf rechtliches Gehör nicht generell verweigert, sondern lediglich nicht\nim erforderlichen Ausmass bezüglich der Qualifikation des Gutachters\neingeräumt. Sämtliche übrigen Anforderungen im Zusammenhang mit\neinem «Lingua-Gutachten» (vgl. E. 8 und 9) wurden vom BFF erfüllt. Zudem\nbestanden zum Zeitpunkt der Erstellung des vorliegenden Gutachtens\nbezüglich der Anforderungen an ein qualifiziertes «Lingua-Gutachten» und\ndes Umfangs des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch keine allgemein\ngültigen Grundsätze. Daher kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen\nwerden, in ihrer bisherigen Praxis anerkannte Regeln systematisch verletzt zu\nhaben, und es rechtfertigt sich zum heutigen Zeitpunkt eine Kassation deshalb\nnicht.\nEs ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zwar den Anspruch des\nBeschwerdeführers auf rechtliches Gehör hinsichtlich der Bekanntgabe\nder Qualifikation des Gutachters verletzt hat, diese Verletzung aber durch\nden Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Vernehmlassung\nQualifikation und Herkunft des Gutachters offengelegt worden sind, wozu\ner hat Stellung nehmen können, sowie kraft der der ARK zukommenden\numfassenden Prüfungsbefugnis im vorliegenden Fall als geheilt zu betrachten\nist.\nf. Das vorliegend zu beurteilende «Lingua-Gutachten» hält einer Überprüfung\nhinsichtlich der unter E. 8b - E. 8e dieser Erwägungen umschriebenen\nAnforderungen stand. Das BFF hat mit seiner Erstellung einen externen\nSachverständigen betraut, dem - wie den Akten zu entnehmen ist - die\nfür die zu beantwortenden Fragen erforderliche fachliche Qualifikation\nzweifellos zukommt. Weiterhin ist der Beschwerdeführer und Proband\n\n12\nvom Experten nicht nur in sprachlicher Hinsicht, sondern auch in Sachen\nLänder-/Ortskenntnis geprüft und begutachtet worden, und zwar mittels\neiner direkten Anhörung. Letztlich befinden sich die Erkenntnisse des\nSachverständigen in Form eines umfassenden, widerspruchsfreien und\nschlüssigen Berichts bei den vorinstanzlichen Akten. Damit kommt dem\n«Lingua-Gutachten» beweisrechtlich durchaus eine zentrale Bedeutung zu\n(vgl. oben E. 8g). Das BFF stellte in der angefochtenen Verfügung gestützt\nauf dieses Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit - und entgegen seinen Angaben - nicht aus Jaffna stamme.\nDie Kommission kann sich dieser Beweiswürdigung der Vorinstanz gestützt\nauf die vorstehenden Erwägungen vollumfänglich anschliessen, zumal weder\ndie Ausführungen des Rekurrenten in seiner Stellungnahme vom 1. November\n1997 noch seine Vorbringen auf Beschwerdeebene geeignet sind, die vom\nSachverständigen gewonnenen Erkenntnisse in Zweifel zu ziehen. Der vom\nBeschwerdeführer in Form einer Fotokopie eingereichte Geburtsschein reicht\n- wie vom BFF zu Recht festgestellt - als Identitätsausweis nicht aus, ist er doch\nnicht mit einer Fotografie\nversehen. Damit aber entbehren die Asylvorbringen des Beschwerdeführers\njeglicher Grundlage.\nZusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht\ngelungen ist, darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen\nSachverhalt unrichtig, unvollständig oder rechtsfehlerhaft - nämlich in\nVerletzung von Art. 12a AsylG - festgestellt haben soll.\n\n13\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 63.41 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission\nvom 20. Oktober 1998, auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der\nSchweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1999\nAnnée\nAnno\n\nBand 63\nVolume\nVolume\n\n"}