{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-10-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-41--_1998-10-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004262.pdf?ID=150004262", "Checksum": "17ac6390c7b896cbf8a6d9fef549a737"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.41 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.10.1998 JAAC 63.41 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 20.10.1998 JAAC 63.41 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 20.10.1998 JAAC 63.41 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:29", "Checksum": "1fea25eb88f91c18279d173d750a15ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.10.1998 JAAC 63.41 \r\n\n 10\nIndem das BFF dies im vorliegenden Fall unterliess, verletzte es den Anspruch\ndes Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Es wird nun in der Folge zu\nprüfen sein, welche rechtlichen Folgen diese Unterlassung zeitigt.\nd. Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGE 116 Ia 95 f., mit weiteren\nHinweisen) kann die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch\ndie untere Instanz in oberer Instanz geheilt werden, wenn diese mit gleicher\nKognition entscheidet und den Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte\nzustehen. Es kann indessen «nicht Sinn des durch die Rechtsprechung\ngeschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass sich\nVerwaltungsbehörden über den elementaren Grundsatz des rechtlichen\nGehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel\nin einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen\nGerichtsverfahren dann schon behoben würden» (BGE 116 V 187). Die Heilung\nbedeutet einen rechtfertigungsbedürftigen Einbruch in das Prinzip, wonach\nder Anspruch auf Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften und\nGewährung des rechtlichen Gehörs formeller Natur ist (vgl. Gygi, a.a.O.,\nS. 298). Die uneingeschränkte Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs\nbirgt zudem die Gefahr in sich, dass den Betroffenen dadurch eine Instanz\nverlorengeht und zur Verwirklichung des Anspruchs ein Rechtsmittel ergriffen\nwerden muss (vgl. Georg Müller, Kommentar zur Bundesverfassung, N. 103 zu\nArt. 4 BV). In der Lehre wird daher einer klaren Einschränkung der Heilbarkeit\ndas Wort geredet, indem die Gehörsverletzung für die Betroffenen keinen\nschweren Nachteil bedeuten darf, beziehungsweise sie nicht in schwerer\nWeise trifft (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und\nVerwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 41 N. 53; Peter Saladin,\nDas Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 137).\nDie Frage, ob bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs der\nerstinstanzliche Entscheid anders ausgefallen wäre, kann bei der Beurteilung\nder Gehörsverletzung keine Rolle spielen. Eine solche Betrachtungsweise\nwiderspräche dem formellen Charakter des Gehörsanspruchs. Indessen\nspielen auch prozessökonomische Überlegungen bei der bundesgerichtlichen\nPraxis betreffend Heilung eine Rolle. So wird gesagt, die Verneinung\neiner Heilungsmöglichkeit unter den vom Bundesgericht aufgestellten\nVoraussetzungen führe zu einer zwecklosen Formalität und einer unnötigen\nVerlängerung der Verfahren (BGE 110 Ia 82 E. d, 107 Ia 244 E. 4 mit weiteren\nZitaten). Dieses Kriterium widerspricht - unter der Voraussetzung, dass\ndie Heilungsmöglichkeit generell akzeptiert wird - nicht dem formellen\nCharakter des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es handelt sich nicht\num die Frage, wann eine Gehörsverletzung vorliegt, sondern vielmehr\ndarum, wann, aufgrund einer zweifellos bestehenden Verletzung, eine\nKassation vorgenommen werden soll und wann eine Heilung in oberer\nInstanz angenommen werden kann. Allerdings sind Fälle denkbar, in\ndenen sich, auch unter Berücksichtigung der in der obenerwähnten Lehre\nenthaltenen Vorbehalte gegen eine Heilung, eine Kassation und Rückweisung\nan die Vorinstanz rechtfertigen kann, obwohl eine Heilung nach den\nAnforderungen des Bundesgerichts möglich wäre. Beispielsweise kann dann\neine Kassation in Betracht gezogen werden, wenn die Gehörsverletzung\ndurch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat\ngehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist. In solchen Fällen kann\neiner Kassation durchaus auch ein «erzieherischer» Nutzen zukommen.\n\n"}