{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-10-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-41--_1998-10-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004262.pdf?ID=150004262", "Checksum": "17ac6390c7b896cbf8a6d9fef549a737"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.41 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.10.1998 JAAC 63.41 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 20.10.1998 JAAC 63.41 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 20.10.1998 JAAC 63.41 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:29", "Checksum": "1fea25eb88f91c18279d173d750a15ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.10.1998 JAAC 63.41 \r\n\n 9\ndazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Art. 28 VwVG).\nWas sodann die privaten Interessen des Gutachters an der Verweigerung der\nAkteneinsicht betrifft, ist festzuhalten, dass sich eine Gefährdung nicht bereits\nmanifestiert haben muss, und die Gefahr von Druck- und Retorsionsversuchen\nbei der Gutachtertätigkeit im Asylverfahren als notorisch zu bezeichnen ist.\nZum Schutze des Gutachters ist es deshalb angezeigt, dass seine persönlichen\nEckdaten, die leichthin zur Identifizierung seiner Person führen können,\ngeheim bleiben (analog der Handhabung bei Dolmetschern im üblichen\nAsylverfahren). Ebenfalls ist es durchaus gesetzeskonform, wenn sich der\nGutachter und der Proband bei einer direkten Befragung nicht von Angesicht\nzu Angesicht sehen können.\nHingegen sind Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthaltes des Gutachters\nim umstrittenen Herkunftsland sowie sein Werdegang, auf welchen sich seine\nSachkompetenz abstützt, dem Probanden im Rahmen der Lingua-Abklärungen\nvollständig offenzulegen, damit er sich eine klare Vorstellung über die\ngutachterliche Qualifikation machen kann.\n10.a. Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer\nzum Nachweis seiner Identität lediglich eine Kopie eines Geburtsscheins,\nausgestellt am 6. Juni 1997 in Colombo, eingereicht hat. Zu diesem Zeitpunkt\nbefand er sich nach eigenen Angaben jedoch in Madras. Ansonsten brachte\nder Beschwerdeführer keinerlei Dokumente bei, welche seine Identität und\ninsbesondere seine angebliche Herkunft aus dem Norden Sri Lankas belegen\nkönnten.\nb. Aufgrund der während der kantonalen Anhörung entstandenen Zweifel\nan der geltend gemachten srilankischen Staatsangehörigkeit liess das BFF\nden Beschwerdeführer durch einen externen Gutachter einem Sprach- und\nLändertest unterziehen. Die Abklärungen fanden am 17. Oktober 1997 durch\neine direkte Anhörung des Beschwerdeführers statt. Dabei wurde festgestellt,\ndass der Beschwerdeführer nicht das im Norden Sri Lankas übliche Tamilisch\nspreche, weshalb dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht während\n30 Jahren in Jaffna gelebt und gearbeitet habe. Auch sei der Beschwerdeführer\nnicht in der Lage gewesen, das Quartier, in welchem er bis 1995 gelebt haben\nwolle, zu beschreiben. Sodann habe er nicht vermocht anzugeben, wo sich\ndie wichtigen und allgemein bekannten Gebäude in Jaffna befinden. Zudem\nwürden seine Angaben zur angeblichen Schulbildung nicht mit der Realität im\nNorden Sri Lankas übereinstimmen.\nc. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1997 wurde dem Beschwerdeführer zu\nden wesentlichen Ergebnissen des Gutachtens das rechtliche Gehör gewährt.\nDabei wurde aber keine Einsicht in den Wortlaut des Gutachtens gewährt.\nEbenso wurden die Identität des Gutachters verschwiegen sowie dessen\nHerkunft und fachliche Qualifikation nicht offengelegt. Letzteres wurde\nerst in der Vernehmlassung zur Beschwerde bekanntgegeben. Stehen einer\nOffenlegung des Wortlautes des Gutachtens und des Namens des Gutachters\nüberwiegende öffentliche Interessen entgegen, so ist dies in bezug auf die\nGeheimhaltung betreffend Herkunft, Werdegang und Qualifikation des\nGutachters nicht der Fall (vgl. E. 9b hiervor). Es muss dem Asylgesuchsteller\nund Probanden möglich sein, sich ein objektiv nachvollziehbares Bild über\ndie Qualifikation des Gutachters zu machen. Nur so kann er darauf vertrauen,\ndass das Bundesamt redlich bemüht ist, den Sachverhalt seriös abzuklären.\n\n"}