{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-10-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-41--_1998-10-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004262.pdf?ID=150004262", "Checksum": "17ac6390c7b896cbf8a6d9fef549a737"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.41 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.10.1998 JAAC 63.41 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 20.10.1998 JAAC 63.41 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 20.10.1998 JAAC 63.41 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:29", "Checksum": "1fea25eb88f91c18279d173d750a15ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.10.1998 JAAC 63.41 \r\n\n 8\nauch festgestellt werden, dass diesen «Parteigutachten» bei Einhaltung der\nunter E. 8b - e angeführten Anforderungen - im Vergleich zu gewöhnlichen\nParteivorbringen - im Einzelfall durchaus erhöhter Beweiswert zugemessen\nwerden kann, wie er gerichtlichen/amtlichen Sachverständigengutachten im\nSinne von Art. 57 ff. BZP generell zukommt (vgl. oben E. 6b).\n9.a. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch\ndarauf, in ihrer Sache alle Eingaben der Parteien und Vernehmlassungen\nvon Behörden, alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke sowie alle\nNiederschriften eröffneter Verfügungen am Sitze der verfügenden oder\neiner durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen.\nDiese Einsichtnahme darf nach Art. 27 Abs. 1 VwVG verweigert werden,\nwenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone,\ninsbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft\n(Bst. a), wesentliche private Interessen (Bst. b) oder das Interesse einer noch\nnicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung (Bst. c) die Geheimhaltung\nerfordern. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert,\nmuss ihr die Behörde nach Art. 28 VwVG von seinem wesentlichen Inhalt\nmündlich oder schriftlich Kenntnis sowie Gelegenheit geben, sich zu äussern\nund Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die zuständige Behörde hat für\njede Beschränkung des Einsichtsrechts eine Entscheidung im Einzelfall zu\ntreffen, welche die konkreten Gegebenheiten berücksichtigt. Sie begeht\neine formelle Rechtsverweigerung, wenn sie das Gesuch ohne eine solche\nInteressenabwägung grundsätzlich von vornherein abweist (BGE 110\nIa 83). Aus diesem Grund ist es beispielsweise unzulässig, grundsätzlich\ndie Einsicht in Botschafts- oder andere Berichte zu verweigern; vielmehr\nist im Einzelfall eine Güterabwägung vorzunehmen (vgl. Walter Kälin,\nGrundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 269; vgl. auch\nVPB 59.54). Folgende Gesichtspunkte sind dabei zu berücksichtigen: Das\nGeheimhaltungsinteresse ist hochwertig, wenn es um den Schutz der Identität\nausländischer Informanten und Kontaktpersonen geht, die entweder von\nseiten der ausländischen Behörden oder aber von politischen Gruppierungen,\ndenen der Asylsuchende nahe steht, Repressionen wegen der Zusammenarbeit\nmit den schweizerischen Behörden zu befürchten haben (vgl. Kälin, a.a.O.,\nS. 269). Das Interesse der Behörden an der Geheimhaltung von Einzelheiten\nüber bestimmte Ereignisse und Situationen ist gleichfalls schützenswert, um\nzu verhindern, dass spätere Asylbewerber ohne besondere Mühe erfundene\nVorbringen detailgetreu ausmalen können (vgl. Kälin, a.a.O., S. 269).\nb. Nach Meinung der ARK stehen der Einsicht in den Wortlaut eines\n«Lingua-Gutachtens» überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen\nentgegen. Das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung, mithin die\nVerhinderung der missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs,\nist nicht gering zu werten, da die Erhaltung geeigneter Methoden zur\nIdentitätsabklärung zum Zwecke der Eindämmung missbräuchlicher\nAsylgesuche als gewichtiges Interesse des Bundes zu bezeichnen ist (vgl.\nentsprechende Geheimhaltungsgründe bezüglich Dokumentenanalyse in\nVPB 59.54). Immerhin gehört es zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass\nder Verfügungsadressat vor Erlass einer für ihn nachteiligen Verfügung\nzum Beweisergebnis Stellung nehmen kann (vgl. Art. 30 VwVG). Dazu\nmuss ihm vom wesentlichen Inhalt des grundsätzlich geheimgehaltenen\n«Lingua-Gutachtens» Kenntnis gegeben werden mit der Möglichkeit, sich\n\n"}