{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-10-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-41--_1998-10-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004262.pdf?ID=150004262", "Checksum": "17ac6390c7b896cbf8a6d9fef549a737"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.41 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.10.1998 JAAC 63.41 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 20.10.1998 JAAC 63.41 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 20.10.1998 JAAC 63.41 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:29", "Checksum": "1fea25eb88f91c18279d173d750a15ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.10.1998 JAAC 63.41 \r\n\n 7\nwerden. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung der «Lingua-Gutachten»\nim Asylverfahren ist sowohl an die fachliche Zuverlässigkeit als auch an die\nNeutralität des Sachverständigen ein strenger Massstab anzulegen.\nb. Zunächst sollten nur bestens qualifizierte und möglichst amtsexterne\nGutachter beigezogen werden. Amtsexterne Gutachter sind der\nWeisungsbefugnis des BFF nicht unterstellt und haben deshalb keinen\nAnstrich von Parteilichkeit. Hohe fachliche Qualifikation heisst aber nicht,\ndass jeder Gutachter über eine bestimmte Ausbildung zu verfügen hat.\nBetreffend der fachlichen Kompetenz eines Gutachters lassen sich keine\nallgemein gültigen Kriterien festlegen, sondern er muss - aus neutraler\nSicht beurteilt - zweifelsfrei geeignet sein, die abzuklärende Herkunftsfrage\nkompetent zu beantworten.\nc. Ferner ist die Geeignetheit von «Lingua-Gutachten» als Beweismittel nicht\nausschliesslich von der Person und fachlichen Qualifikation des Gutachters\nabhängig, sondern es muss bei den rein sprachlichen «Lingua-Gutachten»\nauch berücksichtigt werden, dass Sprachproben nicht unabhängig von der\nkonkreten Sprache in gleicher Weise geeignet sind, Rückschlüsse auf die\nHerkunft des Probanden zu ziehen (Bsp.: rund 460 Sprachen in Nigeria).\nd. Die Erstellung eines «Lingua-Gutachtens» sollte sodann möglichst\ndurch eine direkte Anhörung des Betroffenen (Unmittelbarkeitsprinzip)\nerfolgen. Abklärungen mittels elektronischer Hilfsmittel (Telefon oder\nTonbandaufnahmen) sind zwar ebenfalls denkbar und können im Einzelfall\nrechtsgenüglich sein. Allfällige Einwände betreffend technischer Störungen\noder nicht einwandfreier Übermittlung oder Registrierung müssten im\nRahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden.\ne. Schliesslich sind die Grundlagen und Schlussfolgerungen im\n«Lingua-Gutachten» protokollarisch oder berichtsmässig festzuhalten und\nzusammen mit den Personalien des Experten aktenkundig zu machen. Nur so\nist es der Rechtsmittelinstanz möglich, dem Gutachter allenfalls ergänzende\nFragen zu stellen.\nf. In der Botschaft des Bundesrates zum allgemeinverbindlichen\nBundesbeschluss (AVB) wird festgehalten, dass der Hilfswerksvertreter im\nwichtigsten Verfahrensabschnitt - an der Befragung - anwesend sein muss.\nDass die Anwesenheit eines Hilfswerksvertreters nur bei Anhörungen zu\nden Asylgründen vorgesehen ist, kann Art. 15a AsylG entnommen werden,\nin welchem ausdrücklich von der «Anhörung über die Asylgründe gemäss\nArt. 15» die Rede ist. Da die Asylgründe der Betroffenen bei den fraglichen\nBegutachtungen nicht angesprochen werden, handelt es sich klarerweise nicht\num solche Anhörungen, für welche die Anwesenheit der Hilfswerksvertreter\nvorgeschrieben ist. Ziel eines «Lingua-Gutachtens» ist einzig die Ermittlung\nder tatsächlichen Identität beziehungsweise der Herkunftsregion des\nGesuchstellers und Probanden. Die Offenlegung seiner Identität stellt gemäss\nArt. 12b Abs. 1 Bst. a AsylG denn auch Teil der Mitwirkungspflicht des\nAsylgesuchstellers dar.\ng. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Bundesamt in Auftrag\ngegebenen «Lingua-Gutachten» «Parteigutachten» (exakt: schriftliche\nAuskünfte im Sinne von Art. 49 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG)\ndarstellen, die einzelfallbezogen frei zu würdigen sind. Gleichzeitig soll aber\n\n"}