{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-10-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-41--_1998-10-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004262.pdf?ID=150004262", "Checksum": "17ac6390c7b896cbf8a6d9fef549a737"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.41 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.10.1998 JAAC 63.41 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 20.10.1998 JAAC 63.41 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 20.10.1998 JAAC 63.41 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:29", "Checksum": "1fea25eb88f91c18279d173d750a15ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.10.1998 JAAC 63.41 \r\n\n 6\nverschiedenen Natur können die genannten Bestimmungen zum vornherein\nnicht in einem Konflikt stehen. Sind die Anforderungen der genannten\nzivilprozessualen Bestimmungen - wie festgestellt - nicht erfüllt, bedeutet\ndies allein - aber auch nicht weniger -, dass kein Sachverständigengutachten\nim Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG vorliegt. Ob das vom BFF bei der Erstellung\nvon «Lingua-Gutachten» praktizierte Vorgehen darüber hinaus allenfalls\neine Verletzung des Gehörsanspruchs im weiteren Sinn des Gesuchstellers\nund Probanden impliziert, ist eine von der ersten zu trennende Frage\nund an Art. 26 ff. VwVG - relativiert u.a. durch Art. 12c AsylG - zu messen.\nAn dieser Stelle ist allein festzuhalten, dass die vom BFF in der von ihm\nin der dargelegten Art und Weise erstellten «Lingua-Gutachten» keine\nSachverständigengutachten (im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff.\nBZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG) mit erhöhtem Beweiswert (vgl. oben\nBst. b) sind.\n7.a. Ein «Parteigutachten» wird im Gegensatz zum gerichtlichen/amtlichen\nSachverständigengutachten im Sinne vom Art. 57 ff. BZP («Gerichtsgutachten»)\nvon einer Prozesspartei bei einem von ihr ausgewählten Sachverständigen\neingeholt und ins Verfahren als Beweismittel eingebracht. Dabei ist\nsein Beweiswert nicht schon deshalb zweifelhaft, weil es von einer\nPartei eingereicht wurde. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die\neinzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Es gilt der Grundsatz der freien\nBeweiswürdigung (vgl. E. 6b hiervor). Danach haben die Verwaltung und\ndie Beschwerdeinstanz die Beweise frei, d. h. ohne Bindung an förmliche\nBeweisregeln zu würdigen (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,\n2. Aufl., Bern 1983, S. 278). Für das Asylbeschwerdeverfahren bedeutet dies,\ndass die Rekurskommission alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem\nsie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob dieselben\neine zuverlässige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erlauben.\nAusschlaggebend für den Beweiswert ist demzufolge grundsätzlich weder\ndie Herkunft eines Beweismittels noch seine Bezeichnung, sondern allein\nsein Inhalt. Es liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, darüber\nzu befinden, ob im Einzelfall ein «Parteigutachten» genügt oder ob ein\n«Gerichtsgutachten» einzuholen ist.\nb. In bezug auf die Bezeichnung «Parteigutachten» ist ferner zu\nberücksichtigen, dass aufgrund der einstufigen Ausgestaltung des\nRechtsmittelzuges im Asylverfahren dem BFF immer eine Doppelrolle,\nnämlich als Vorinstanz sowie als verfügende Behörde, zukommt. Im\nordentlichen Rechtsmittelverfahren kommt dem Bundesamt - nämlich\nkraft seiner Eigenschaft als verfügende Behörde - demzufolge beschränkte\nParteistellung - nämlich als beklagte Partei - zu. Wie die ARK jedoch in ihrem\npublizierten Entscheid (vgl. VPB 60.36 E. 3b - d) festgestellt hat, nimmt das BFF\nam Beschwerdeverfahren mehr in der Funktion als Vorinstanz denn als Partei\nteil.\n8.a. Als verfügende und damit in erster Instanz rechtsanwendende Behörde ist\ndas BFF ein zur Objektivität verpflichtetes Organ. Daraus kann gefolgert\nwerden, dass seine Berichte und «Gutachten» grundsätzlich fachlich\nzuverlässig, objektiv und unparteiisch sein müssen. Ferner müssen sie auch\nschlüssig und in sich widerspruchsfrei sein und nachvollziehbar begründet\n\n"}