{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-10-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-41--_1998-10-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004262.pdf?ID=150004262", "Checksum": "17ac6390c7b896cbf8a6d9fef549a737"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.41 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.10.1998 JAAC 63.41 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 20.10.1998 JAAC 63.41 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 20.10.1998 JAAC 63.41 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:29", "Checksum": "1fea25eb88f91c18279d173d750a15ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.10.1998 JAAC 63.41 \r\n\n 5\nabweicht, dessen/deren Aufgabe es gerade sei, seine/ihre Kenntnisse in den\nDienst der Gerichtsbarkeit zu stellen (vgl. BGE 101 IV 130 E. 3a, BGE 118 V 290\nE. 1b).\nc. Während Art. 57 Abs. 2 BZP vorsieht, dass den Parteien Gelegenheit\ngegeben werden muss, sich zu den Fragen an die Sachverständigen\nzu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen, hält\nArt. 12c AsylG ausdrücklich fest, dass ein Gesuchsteller nicht vorgängig\nzur Beweisanordnung der Behörde Stellung nehmen kann, wenn zur\nErmittlung des Sachverhaltes ein Beweisverfahren durchgeführt wird. Diese\nBeschränkung umfasst indessen nur die vorgängige Stellungnahme. Bei der\nErstellung eines «Lingua-Gutachtens» wird dem Betroffenen in der Regel keine\nGelegenheit geboten, Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen. So\ngeht auch im vorliegenden Fall weder aus dem Gutachten vom 17. Oktober\n1997 noch aus dem erwähnten Schreiben des BFF an die ARK betreffend die\nFachstelle «Lingua» hervor, dass dem Probanden Gelegenheit geboten worden\nwäre, anlässlich der Begutachtung oder im Anschluss daran Abänderungsoder Ergänzungsanträge zu stellen. Dem Beschwerdeführer ist am 24. Oktober\n1997 allein das rechtliche Gehör zum wesentlichen Ergebnis der Abklärung\ngewährt worden.\nd. Aus Art. 58 Abs. 1 BZP geht hervor, dass für Sachverständige die\ngleichen Ausstandsgründe gelten wie für Richter gemäss Art. 22 f. des\nBundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG, SR 173.110).\nNach Art. 58 Abs. 2 BZP müssen die Parteien bei der Ernennung von\nSachverständigen ferner Gelegenheit erhalten, gegen die Person(en)\ndes/der in Aussicht Genommenen vorgängig Einwendungen zu erheben.\nAufgrund der Darlegungen der Vorinstanz bezüglich des Vorgehens bei der\nErstellung von «Lingua-Gutachten» (vgl. E. 3b) haben die Betroffenen indessen\noffensichtlich keine Möglichkeit, allfällige Einwendungen gegen die Person des\nSachverständigen vorzubringen. Die Personalien des vom BFF beauftragten\nSachverständigen werden den Betroffenen vielmehr - gemäss Äusserung\ndes Amtes aus Sicherheitsgründen - nicht zur Kenntnis gebracht. Bei dieser\nSachlage haben die Betroffenen keinerlei Anhaltspunkte für die Beurteilung,\nob gegen die in Aussicht genommene Person ein Ausstandsgrund vorliegt\noder ob sie etwa die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt, um in der Folge\nallenfalls Einwendungen gemäss Art. 58 BZP erheben zu können.\ne. Art. 60 Abs. 1 BZP sieht vor, dass den Parteien grundsätzlich eine Abschrift\ndes Gutachtens zuzustellen ist. Aus derselben Bestimmung geht hervor, dass\nden Parteien Gelegenheit gegeben werden muss, eine Erläuterung, Ergänzung\noder neue Begutachtung zu beantragen, was im Falle der «Lingua-Gutachten»\nebenfalls nicht befolgt wird.\nf. Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten: Das vom BFF im\nZusammenhang mit «Lingua-Gutachten» angewandte Verfahren genügt den\nAnforderungen des Bundeszivilprozesses an Sachverständigengutachten in\nmehrfacher Hinsicht nicht. Da den vorstehend (vgl. Bst. c - e) erläuterten\nBestimmungen des BZP indessen die Bedeutung von - in ihrer Existenz bloss\nfestzustellenden bzw. nicht festzustellenden - Tatbestandsmerkmalen - und\nnicht von durchsetzbaren Rechtsfolgen - zukommt (vgl. dazu vorstehend\nBst. a am Ende), muss die Relation zwischen Art. 57 ff. BZP einerseits und\nArt. 12c AsylG andererseits nicht geklärt werden. Entsprechend ihrer\n\n"}