{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-10-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-41--_1998-10-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004262.pdf?ID=150004262", "Checksum": "17ac6390c7b896cbf8a6d9fef549a737"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.41 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.10.1998 JAAC 63.41 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 20.10.1998 JAAC 63.41 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 20.10.1998 JAAC 63.41 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:29", "Checksum": "1fea25eb88f91c18279d173d750a15ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.10.1998 JAAC 63.41 \r\n\n 3\nder sogenannte Gutachter gewesen sei. Gemäss eigenen Abklärungen soll\ndieser Dolmetscher zwar der tamilischen Sprache mächtig sein, er sei jedoch\nin Colombo aufgewachsen und entstamme einer indischen Familie und\nspreche dementsprechend auch einen indisch geprägten Dialekt, über andere\nPrägungen und Dialekte der tamilischen Sprache sei er keineswegs kundig.\nDamit komme er als Sachverständiger nicht in Frage. Sollte eine andere\nPerson als Sachverständiger gehandelt haben, so stelle sich die Frage, wie\ndiese Person die mündlichen Ausführungen des Beschwerdeführers hätte\nüberprüfen können, ohne bei den Befragungen selbst dabei gewesen zu sein.\nFerner wird beantragt, die Person des Sachverständigen habe sich über sein\nHerkommen, seinen Bildungsstand und insbesondere über die Art seiner\nfachlichen Qualifikation der tamilischen Sprache auszuweisen. Er habe\nAuskunft darüber zu erteilen, aufgrund welcher Feststellungen er zum Schluss\ngelangt sei, dass der Beschwerdeführer nicht während 30 Jahren in Jaffna\ngelebt und gearbeitet habe. Zudem habe der Sachverständige anzugeben, wo\ndenn der Beschwerdeführer seiner Meinung nach gelebt habe.\nb. Das BFF stellte seine Position in der Vernehmlassung vom 19. Januar\n1998 wie folgt dar: Da das vom Sachverständigen verfasste Gutachten\ndetaillierte Angaben - beispielsweise zum Vorgehen des Sachverständigen\n- enthalte, die bei einer Offenlegung einen Lerneffekt für andere Asylsuchende\nbewirken würden, bestehe ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse. Das\nGutachten könne deshalb als solches nicht offengelegt werden. Grundsätzlich\nsei festzuhalten, dass gemäss Art. 12c des Asylgesetzes vom 5. Oktober\n1979 (AsylG, SR 142.31) bei der Durchführung eines Beweisverfahrens der\nGesuchsteller zur Beweisanordnung der Behörde nicht vorgängig Stellung\nnehmen könne. Im Auftrag des BFF habe der Gutachter am 17. Oktober 1997\nmit dem Beschwerdeführer ein Gespräch geführt. Die Identität des Gutachters\nkönne jedoch nicht offengelegt werden. Denn es bestünden wesentliche\nprivate Interessen des Experten (Sicherheit und Schutz seiner Person), die\ndie Geheimhaltung seiner Identität erfordern würden (Art. 27 Abs. 1 Bst. b des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).\nZu seiner Qualifikation als Gutachter sei insbesondere festzuhalten, dass er in\nJaffna geboren sei und in dieser Nordprovinz die Primar-, Sekundarschule und\ndas Gymnasium besucht sowie weitere Jahre verbracht habe. Ausserdem habe\ner während einiger Zeit in Colombo studiert. Der Gutachter sei demzufolge in\ndem Raum sozialisiert worden, aus dem der Beschwerdeführer zu stammen\nangebe. Es handle sich um einen vom BFF eingehend geprüften und mehrmals\neingesetzten Gutachter.\n4.a. Im vorliegenden Fall gilt es zunächst zu klären, worum es sich bei den\n«Gutachten» der Fachstelle «Lingua» des BFF überhaupt handelt.\nb. Das BFF hat die ARK diesbezüglich generell wie folgt informiert: Die im Mai\n1997 vom BFF geschaffene Fachstelle «Lingua» koordiniere den Einsatz von\nsprach- und länderkundigen Personen, die unterschiedliche sprachpraktische,\nsprachwissenschaftliche und/oder länderkundliche Kenntnisse bei der\nHerstellung von Herkunftsgutachten anwenden würden. Gestützt auf einen\nsolchen Herkunftsbericht solle Asylsuchenden, über deren Staatsangehörigkeit\ndie Behörde Zweifel hege, eine Herkunftsregion zugeschrieben werden.\nIm Rahmen der Sprachanalyse würden insbesondere phonologische,\nintonatorische, morphologische, syntaktische, lexikalische, phraseologische\nsowie weitere Merkmale beachtet. Die länderkundliche Analyse erstrecke\n\n"}