{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-10-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-41--_1998-10-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004262.pdf?ID=150004262", "Checksum": "17ac6390c7b896cbf8a6d9fef549a737"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.41 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.10.1998 JAAC 63.41 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 20.10.1998 JAAC 63.41 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 20.10.1998 JAAC 63.41 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:29", "Checksum": "1fea25eb88f91c18279d173d750a15ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.10.1998 JAAC 63.41 \r\n\n 2\nDas Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) liess die vom Beschwerdeführer\nbehauptete Nationalität beziehungsweise Herkunft von einem Experten\nanhand eines Sprach- und Ländertests prüfen. Die Ergebnisse des Tests\nwurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit\nzur Stellungnahme gegeben.\nMit Verfügung vom 7. November 1997 lehnte das BFF das Asylgesuch des\nBeschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an.\nZur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe vorgebracht,\ner sei im Dorf S. (Nordprovinz) geboren und habe seit seiner Kindheit bis\nJuli 1995 in Jaffna gelebt. Diese Behauptung werde dadurch widerlegt, dass\nein mit der Prüfung der Herkunft des Beschwerdeführers beauftragter\nGutachter nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer festgestellt\nhabe, dieser habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht während\n30 Jahren in Jaffna gelebt und gearbeitet. Der Beschwerdeführer beharre\nin seiner Stellungnahme zum Gutachten auf der behaupteten Herkunft. Es\nsei aber klar festzustellen, dass die Darlegungen des Beschwerdeführers\nnicht geeignet seien, die Feststellungen im Gutachten zu widerlegen oder\nzu entkräften. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Kopie\neines Geburtsscheins eingereicht habe, könne das Ergebnis des Gutachtens\nnicht entkräften. Dieses Dokument, welches lediglich in Fotokopie vorliege,\nreiche als Identitätsnachweis nicht aus, da es beispielsweise keine Fotografie\naufweise. Aus diesen Erwägungen müsse geschlossen werden, dass der\nBeschwerdeführer nicht aus Jaffna stamme. Damit würden die Asylvorbringen\ndes Beschwerdeführers jeglicher Grundlage entbehren, da sie in der\nvorgespiegelten Herkunft aus Jaffna begründet seien. Aus dem Umstand, dass\nder Beschwerdeführer sein Asylgesuch unter Vorgabe einer falschen Herkunft\nbegründe, müsse geschlossen werden, dass er in seinem tatsächlichen\nHerkunftsort keinerlei asylrelevanten Benachteiligungen ausgesetzt gewesen\nsei.\nDie Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) weist die Beschwerde ab.\n\nAus den Erwägungen:\n\n3.a. In der Beschwerdeschrift wird gerügt, dem Beschwerdeführer sei die\nEinsicht in die Akten ... und ... verwehrt worden. Von Bedeutung sei, dass\nes sich dabei um das einzig entscheidrelevante Dokument, nämlich das\nsogenannte «Gutachten», handle. Zwar sei dem Beschwerdeführer mit\nSchreiben vom 24. Oktober 1997 die Quintessenz des Gutachtens vorgehalten\nworden und er habe dazu Stellung nehmen können. Dies reiche aber\nangesichts der Tragweite klarerweise nicht aus. Das BFF habe damit das\nrechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Es sei nicht ersichtlich,\ninwieweit bezüglich des Gutachtens ein Geheimhaltungsinteresse des\nBFF vorliege. Ferner sei dem Beschwerdeführer nicht einmal die Person\ndes Sachverständigen bekanntgegeben worden. Er habe somit weder die\nMöglichkeit gehabt, bei dessen Ernennung mitzuwirken, noch allfällige\nAusstands- und Ablehnungsgründe gegen die Person des Sachverständigen\nvorbringen zu können. Aufgrund der verweigerten Parteirechte könnten\nüber die Person des Gutachters nur Vermutungen angestellt werden. Es\nsei davon auszugehen, dass der Dolmetscher der kantonalen Befragung\n\n"}