Ansonsten könnte jeder Asylbewerber durch ein Verweigern von bestimmten Angaben und Beweismitteln, unter anderem hinsichtlich seiner Identität, und ungeachtet seiner übrigen Vorbringen die Einreise in den Asylstaat erzwingen, was Sinn und Zweck eines Flughafenverfahrens aushöhlen würde. Somit ist festzustellen, dass die Einreise eines Asylbewerbers in die Schweiz so lange nicht erfolgt, als ihm diese von der Behörde verweigert wird und er sich im Gewahrsam der zuständigen Polizeibehörde befindet. Dabei darf die zeitliche und sachliche Beziehungsnähe zum Flughafenverfahren nie nachhaltig und definitiv unterbrochen werden.