Daher ist es nur vernünftig, dass der nicht ausreisewillige Beschwerdeführer im Flughafengefängnis bis zu dessen Ausschaffung festgehalten werden kann, wobei der Flughafenpolizei (ebenso wie dem BFF und der ARK) der Zugriff auf die festgehaltene Person für allfällige weitere Verfahrenshandlungen jederzeit offen steht. Ansonsten könnte jeder Asylbewerber durch ein Verweigern von bestimmten Angaben und Beweismitteln, unter anderem hinsichtlich seiner Identität, und ungeachtet seiner übrigen Vorbringen die Einreise in den Asylstaat erzwingen, was Sinn und Zweck eines Flughafenverfahrens aushöhlen würde.