Die Flughafenbehörden verfügen innerhalb des engeren Transitraums nicht über die Möglichkeiten des Ausschaffungsgefängnisses. Daher ist es nur vernünftig, dass der nicht ausreisewillige Beschwerdeführer im Flughafengefängnis bis zu dessen Ausschaffung festgehalten werden kann, wobei der Flughafenpolizei (ebenso wie dem BFF und der ARK) der Zugriff auf die festgehaltene Person für allfällige weitere Verfahrenshandlungen jederzeit offen steht.