Im vorliegenden Fall hat die Flughafenpolizei Antrag an die Fremdenpolizei des Kantons Zürich zur Prüfung einer Ausschaffungshaft gestellt, welche in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen so verfügt hat. Der zuständige Haftrichter hat am 7. August 1998 in der Folge die Ausschaffungshaft bewilligt und bis zum 6. November 1998 angeordnet. Die Flughafenbehörden verfügen innerhalb des engeren Transitraums nicht über die Möglichkeiten des Ausschaffungsgefängnisses.