Dem Erfordernis des raschmöglichsten Entscheids ist damit Genüge getan. Sollte dies, z. B. unter dem Gesichtspunkt der Haftbedingungen, erforderlich sein, darf der Kanton die Zwangsmassnahme auch in anderen Lokalitäten als dem Flughafenareal vollziehen, ohne dass er eine förmliche Einreisebewilligung beim Bundesamt erwirken muss» (vgl. BGE 123 II 204 E. 5b in fine). Im vorliegenden Fall hat die Flughafenpolizei Antrag an die Fremdenpolizei des Kantons Zürich zur Prüfung einer Ausschaffungshaft gestellt, welche in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen so verfügt hat.