Es genügt vollends, wenn der Asylsuchende oder der weggewiesene Asylbewerber einerseits im Gewahrsam der für die betreffende Form und Phase der Unterbringung - hier: Ausschaffungshaft nach erfolgter Wegweisung - zuständigen Polizeibehörde und zur Verfügung der mit dem Asylverfahren befassten Behörden steht. Dies geht auch ohne weiteres aus dem Bundesgerichtsentscheid vom 27. Mai 1997 (BGE 123 II 193) hervor, wo das Bundesgericht in selbstverständlicher Weise an die bis zum Entscheid der ARK dauernde Phase (sogenannte 3. Phase) die letzte Aufenthaltsphase anschliesst, in welcher, bei Vorhandensein der einschlägigen Voraussetzungen, Ausschaffungshaft möglich ist. Dass diese auch ausserhalb