Wenn das EJPD im zitierten Kommentar ausführt, aus dem Amuur-Entscheid gehe hervor, dass «Asylsuchende so lange als Personen im Transit zu gelten haben, als sie sich im Gewahrsam der Flughafenpolizei befinden», engt es die Aussage in jenem Entscheid unnötig ein. Es genügt vollends, wenn der Asylsuchende oder der weggewiesene Asylbewerber einerseits im Gewahrsam der für die betreffende Form und Phase der Unterbringung - hier: Ausschaffungshaft nach erfolgter Wegweisung - zuständigen Polizeibehörde und zur Verfügung der mit dem Asylverfahren befassten Behörden steht.