Die Terminologie «Transitzone des Flughafens» sollte dabei in einem weiten Sinn verstanden werden. Insbesondere der Kommentar zur Verordnungsänderung stellt auf S. 3 fest, die «Terminologie soll eine breite Auslegung zulassen, zumal damit die Möglichkeit der Unterbringung von Personen, die am Flughafen ein Asylgesuch gestellt haben, auch ausserhalb des eigentlichen Transitbereichs (z. B. in einem Hotel in unmittelbarer Nähe des Flughafengeländes) nicht verbaut werden soll». Im Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i. S. «Affaire Amuur c. France» vom 25. Juni 1996 (17/1995/523/609, § 44, 45, 52) wurde nicht in Frage gestellt, dass die in einem Hotel nahe des Flughafens