Das EJPD stellte gestützt darauf in einem Bericht an den Bundesrat fest, das Flughafenverfahren sei ein Verfahren «sui generis». Das Bundesgericht hat in Einklang mit der europäischen Praxis immer festgehalten, dass die ARK «raschestmöglich (à bref délai, speedily)» zu urteilen habe, ohne dafür eine bestimmte Frist zu nennen. Die EMRK verlangte rechtliche Grundlagen für das Festhalten in der Transitzone und eine richterliche Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheide am Flughafen. Aus diesem Grunde hat der Bundesrat eine Verfahrensregelung für eine Übergangsphase geschaffen. Die Terminologie «Transitzone des Flughafens» sollte dabei in einem weiten Sinn verstanden werden.