, insbesondere auf S. 207 ff.). Die Empfehlung (Aufforderung) zum Tätigwerden des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) beziehungsweise zum Erlass einer Verordnung des Bundesrats finden sich im erwähnten Entscheid auf S. 208. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Änderung der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 22. Mai 1991 (AsylV 1, SR 142.311) und der Verordnung über die Schweizerische Asylrekurskommission vom 18. Dezember 1991 (VOARK, AS 1997 2777) nachgekommen. Das EJPD stellte gestützt darauf in einem Bericht an den Bundesrat fest, das Flughafenverfahren sei ein Verfahren «sui generis».