(...) b. Die ARK stellt aus nachfolgenden Gründen fest, dass mit der Überführung des Beschwerdeführers vom Transitraum im engeren Sinne in das Gefängnis des Flughafens, das auf dem Boden des Flughafengeländes steht, keine Einreise erfolgt ist. Das Bundesgericht hat sich auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin am 27. Mai 1997 der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 25. Juni 1996 angeschlossen, wonach der Aufenthalt im Transit je nach den Bedingungen und den gesetzlichen Grundlagen von einer blossen Freiheitsbeschränkung zu einem Freiheitsentzug im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der