Bei renitenten, gewaltbereiten oder fluchtwilligen Auszuschaffenden ordne die Fremdenpolizei des Kantons Zürich auf Antrag der Flughafenpolizei Ausschaffungshaft an. Diese könne nur im nahen Gefängnis durchgeführt werden. e. Der Rechtsvertreter hielt - nach Einsichtnahme ins Schreiben der Flughafenpolizei Zürich vom 14. August 1998 - an seinen bisherigen Anträgen fest. (...) 6.a. (...) b. Die ARK stellt aus nachfolgenden Gründen fest, dass mit der Überführung des Beschwerdeführers vom Transitraum im engeren Sinne in das Gefängnis des Flughafens, das auf dem Boden des Flughafengeländes steht, keine Einreise erfolgt ist.