Es sei für die Flughafenpolizei absolut nicht zwingend gewesen, den Beschwerdeführer zur Ausschaffung aus dem Transitbereich zu entfernen. d. Die Flughafenpolizeidirektion stellte im wesentlichen fest, (...) dass während des Ausschaffungshaftvollzuges der Auszuschaffende den Ausschaffungsbehörden jederzeit nach Anmeldung zur Verfügung (stehe). Die Flughafenpolizei besitze keine Einrichtungen für den Vollzug der Ausschaffungshaft. Im Normalfall verbleibe der Auszuschaffende im Transitraum bis zum Ausschaffungszeitpunkt. Bei renitenten, gewaltbereiten oder fluchtwilligen Auszuschaffenden ordne die Fremdenpolizei des Kantons Zürich auf Antrag der Flughafenpolizei Ausschaffungshaft an.