Es bestünde nach Eröffnung des Entscheides der ARK beziehungsweise nach Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - entgegen der Meinung des BFF - grundsätzlich eine Rechtsgrundlage für eine Ausschaffungshaft im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten, weshalb die von der Vorinstanz ins Feld geführten technischen, rechtlichen und sonstigen Bedenken für den weiteren Verbleib im Transitraum nicht zu überzeugen vermöchten. Auch verfüge die Flughafenpolizei über «Abstellzellen» im Transitbereich. Es sei für die Flughafenpolizei absolut nicht zwingend gewesen, den Beschwerdeführer zur Ausschaffung aus dem Transitbereich zu entfernen.