3 sich am Flughafen entsprechend renitent verhalte, was Sinn und Zweck des Flughafenverfahrens sowie der Meinung des Gesetzgebers zuwiderlaufe. Dem Missbrauch wäre Tür und Tor geöffnet. c. Der Rechtsvertreter hält im Rahmen der Replik die Einschätzung des BFF im wesentlichen für verfehlt und stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei mit der Überführung ins Flughafengefängnis tatsächlich eingereist. Eine Bewilligung der Flughafenpolizei sei dazu nicht erforderlich. Begriffsnotwendig liege es in der Natur des Flughafenverfahrens, sich örtlich zu definieren.