Der Beschwerdeführer stünde immer unter polizeilicher Bewachung. Auch müsse die (im zitierten Artikel aus ASYL vertretene) Auffassung interpretierbar sein, wonach aus welchem Grund auch immer der Gesuchsteller ins Inland gelange, damit stets ein Einreisetatbestand erfüllt sei und das Flughafenverfahren dahinfalle. Massgebend müsse sein, ob sich die fragliche Person weiterhin im einzig und allein dem Zweck der Sicherstellung des Vollzugs einer rechtsgenüglichen Verfügung dienenden Gewahrsam der Behörden befunden habe und ob de jure eine Einreise stattgefunden habe.