Die Umsetzung des Vollzugs richte sich nach geeigneten und rechtlich abgesicherten Massnahmen. Eine Anordnung der Ausschaffungshaft oder einer Sicherheitsmassnahme sei im Falle der Verweigerung der freiwilligen Ausreise zweckmässigerweise geboten (Gefahr der Vereitelung der Ausschaffungshandlung, Personalknappheit etc.). Im Transitraum selber sei die Errichtung einer Haftmöglichkeit nicht möglich (rechtliche Probleme, Betreuungsprobleme etc.). Der Beschwerdeführer stünde immer unter polizeilicher Bewachung.