Im Hinblick auf die öffentlichen Sicherheitsinteressen vermöchte die Auffassung bezüglich einer Einreise nicht zu genügen, zumal Vollzugsmassnahmen geboten und rechtlich begründet seien. Die Transitraumaufhaltungspflicht falle mit dem Erlass des Entscheides beziehungsweise Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dahin. Die Zürcher Kantonalpolizei habe den gesetzlichen Auftrag, den Vollzug sicherzustellen. Die Umsetzung des Vollzugs richte sich nach geeigneten und rechtlich abgesicherten Massnahmen.