Unter anderem erachte er auch gestützt auf Zitate aus ASYL 1996/4, S. 111, das Asylverfahren am Flughafen als beendet. b. In der Vernehmlassung vom 13. August 1998 hält das BFF fest, es habe durch die Überführung des Beschwerdeführers vom Transitraum ins Flughafengefängnis keine Einreise stattgefunden. Die Eingaben betreffend Einreise, Asyl und Wegweisung seien abzuweisen. Im Hinblick auf die öffentlichen Sicherheitsinteressen vermöchte die Auffassung bezüglich einer Einreise nicht zu genügen, zumal Vollzugsmassnahmen geboten und rechtlich begründet seien.