ist. (...) 5.a. Der Beschwerdeführer begründet sein Ersuchen um Neuüberprüfung mit seiner Verlegung von der Transitzone des Flughafens Zürich-Kloten ins Flughafengefängnis. Dort sei er in Ausschaffungshaft genommen worden, nachdem die ARK den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde festgestellt und die Fremdenpolizei des Kantons Zürich eine entsprechende Verfügung erlassen habe. Er stünde nun wegen seiner Verlegung nicht mehr unter der Kontrolle der Flughafenpolizei (Polizeidirektion des Flughafengefängnisses), sondern unter der Justizdirektion. Unter anderem erachte er auch gestützt auf Zitate aus ASYL 1996/4, S. 111, das Asylverfahren am Flughafen als beendet.