Mit Eingabe vom 10. August 1998 stellte er die folgenden Anträge: Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist sei und das Flughafenverfahren - da die Einreiseverweigerung eine Sachurteilsvoraussetzung darstelle - infolge Einreise als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) weist dieses Gesuch ab. Aus den Erwägungen: 2. Vorliegend wird über die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. August 1998 lediglich befunden, soweit sie die Problematik der Einreiseverweigerung zum Gegenstand hat. Die Beschwerdeeingaben betreffend Asyl und