Es sei festzustellen, dass sein Freiheitsentzug durch Festhalten im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten widerrechtlich sei. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 1998 wurde unter anderem das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung; Einreise in die Schweiz) beziehungsweise um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und der Beschwerdeführer angehalten, den Entscheid im Ausland abzuwarten. Mit Eingabe vom 10. August 1998 stellte er die folgenden Anträge: