Das BFF stellte mit Verfügung vom 3. August 1998 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde. Mit Beschwerde vom 4. August 1998 (Einreise/Haft) beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, er sei unverzüglich aus der Haft im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten zu entlassen, indem ihm die Einreise in die Schweiz zu gestatten sei. Es sei festzustellen, dass sein Freiheitsentzug durch Festhalten im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten widerrechtlich sei.