Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 24. Juli 1998 und gelangte an Bord einer Linienmaschine in die Schweiz, wo ihm am 25. Juli 1998 wegen einer Unregelmässigkeit beim mitgeführten Pass der Weiterflug nach Grossbritannien verweigert wurde. Daraufhin ersuchte er sofort um Asyl. Dem Beschwerdeführer wurde gleichentags vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) der Transitraum des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsraum während des Verfahrens am Flughafen zugewiesen. Das BFF stellte mit Verfügung vom 3. August 1998 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.