{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-08-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-40--_1998-08-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004259.pdf?ID=150004259", "Checksum": "a372aba58c801bb172a7c3a0568af542"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.40 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 14.08.1998 JAAC 63.40 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 14.08.1998 JAAC 63.40 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 14.08.1998 JAAC 63.40 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:59", "Checksum": "49a7eb9731bce83e54213ef62eda8b8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 14.08.1998 JAAC 63.40 \r\n\n 3\nsich am Flughafen entsprechend renitent verhalte, was Sinn und Zweck des\nFlughafenverfahrens sowie der Meinung des Gesetzgebers zuwiderlaufe. Dem\nMissbrauch wäre Tür und Tor geöffnet.\nc. Der Rechtsvertreter hält im Rahmen der Replik die Einschätzung des\nBFF im wesentlichen für verfehlt und stellt sich auf den Standpunkt, der\nBeschwerdeführer sei mit der Überführung ins Flughafengefängnis tatsächlich\neingereist. Eine Bewilligung der Flughafenpolizei sei dazu nicht erforderlich.\nBegriffsnotwendig liege es in der Natur des Flughafenverfahrens, sich örtlich\nzu definieren. Der Beschwerdeführer erfülle somit alle für eine Einreise\nerforderlichen Kriterien. Es bestünde nach Eröffnung des Entscheides der\nARK beziehungsweise nach Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung\nder aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - entgegen der Meinung des\nBFF - grundsätzlich eine Rechtsgrundlage für eine Ausschaffungshaft im\nTransitbereich des Flughafens Zürich-Kloten, weshalb die von der Vorinstanz\nins Feld geführten technischen, rechtlichen und sonstigen Bedenken für den\nweiteren Verbleib im Transitraum nicht zu überzeugen vermöchten. Auch\nverfüge die Flughafenpolizei über «Abstellzellen» im Transitbereich. Es sei für\ndie Flughafenpolizei absolut nicht zwingend gewesen, den Beschwerdeführer\nzur Ausschaffung aus dem Transitbereich zu entfernen.\nd. Die Flughafenpolizeidirektion stellte im wesentlichen fest, (...) dass\nwährend des Ausschaffungshaftvollzuges der Auszuschaffende den\nAusschaffungsbehörden jederzeit nach Anmeldung zur Verfügung (stehe).\nDie Flughafenpolizei besitze keine Einrichtungen für den Vollzug der\nAusschaffungshaft. Im Normalfall verbleibe der Auszuschaffende im\nTransitraum bis zum Ausschaffungszeitpunkt. Bei renitenten, gewaltbereiten\noder fluchtwilligen Auszuschaffenden ordne die Fremdenpolizei des Kantons\nZürich auf Antrag der Flughafenpolizei Ausschaffungshaft an. Diese könne nur\nim nahen Gefängnis durchgeführt werden.\ne. Der Rechtsvertreter hielt - nach Einsichtnahme ins Schreiben der\nFlughafenpolizei Zürich vom 14. August 1998 - an seinen bisherigen Anträgen\nfest. (...)\n6.a. (...)\nb. Die ARK stellt aus nachfolgenden Gründen fest, dass mit der Überführung\ndes Beschwerdeführers vom Transitraum im engeren Sinne in das Gefängnis\ndes Flughafens, das auf dem Boden des Flughafengeländes steht, keine\nEinreise erfolgt ist.\nDas Bundesgericht hat sich auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin am\n27. Mai 1997 der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte\nvom 25. Juni 1996 angeschlossen, wonach der Aufenthalt im Transit\nje nach den Bedingungen und den gesetzlichen Grundlagen von einer\nblossen Freiheitsbeschränkung zu einem Freiheitsentzug im Sinne von\nArt. 5 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) werden kann (Fall\nAmuur vs France, 17/1995/523/609, Recueil 1996-III; deutsche Übersetzung\nin Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ], 1996 S. 577 ff.). Angesichts\nder unbefriedigenden Regelungen in der Schweiz (vgl. Art. 13c und 13d des\nAsylgesetzes vom 5. Oktober 1979 [AsylG], SR 142.31) stellte es eine echte\nGesetzeslücke fest und setzte für eine nützliche Übergangsfrist zwingende\n\n"}