{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-08-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-40--_1998-08-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004259.pdf?ID=150004259", "Checksum": "a372aba58c801bb172a7c3a0568af542"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.40 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 14.08.1998 JAAC 63.40 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 14.08.1998 JAAC 63.40 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 14.08.1998 JAAC 63.40 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:59", "Checksum": "49a7eb9731bce83e54213ef62eda8b8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 14.08.1998 JAAC 63.40 \r\n\n 2\nWegweisung werden in einem späteren Zeitpunkt behandelt. Vorliegend\ngeht es einzig darum, die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer durch die\nVerlegung vom Transitraum ins Flughafengefängnis in die Schweiz eingereist\nist.\n(...)\n5.a. Der Beschwerdeführer begründet sein Ersuchen um Neuüberprüfung\nmit seiner Verlegung von der Transitzone des Flughafens Zürich-Kloten ins\nFlughafengefängnis. Dort sei er in Ausschaffungshaft genommen worden,\nnachdem die ARK den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde\nfestgestellt und die Fremdenpolizei des Kantons Zürich eine entsprechende\nVerfügung erlassen habe. Er stünde nun wegen seiner Verlegung nicht\nmehr unter der Kontrolle der Flughafenpolizei (Polizeidirektion des\nFlughafengefängnisses), sondern unter der Justizdirektion. Unter anderem\nerachte er auch gestützt auf Zitate aus ASYL 1996/4, S. 111, das Asylverfahren\nam Flughafen als beendet.\nb. In der Vernehmlassung vom 13. August 1998 hält das BFF fest, es habe\ndurch die Überführung des Beschwerdeführers vom Transitraum ins\nFlughafengefängnis keine Einreise stattgefunden. Die Eingaben betreffend\nEinreise, Asyl und Wegweisung seien abzuweisen. Im Hinblick auf die\nöffentlichen Sicherheitsinteressen vermöchte die Auffassung bezüglich einer\nEinreise nicht zu genügen, zumal Vollzugsmassnahmen geboten und rechtlich\nbegründet seien. Die Transitraumaufhaltungspflicht falle mit dem Erlass des\nEntscheides beziehungsweise Nichtwiederherstellung der aufschiebenden\nWirkung dahin. Die Zürcher Kantonalpolizei habe den gesetzlichen Auftrag,\nden Vollzug sicherzustellen. Die Umsetzung des Vollzugs richte sich nach\ngeeigneten und rechtlich abgesicherten Massnahmen. Eine Anordnung\nder Ausschaffungshaft oder einer Sicherheitsmassnahme sei im Falle der\nVerweigerung der freiwilligen Ausreise zweckmässigerweise geboten (Gefahr\nder Vereitelung der Ausschaffungshandlung, Personalknappheit etc.). Im\nTransitraum selber sei die Errichtung einer Haftmöglichkeit nicht möglich\n(rechtliche Probleme, Betreuungsprobleme etc.). Der Beschwerdeführer\nstünde immer unter polizeilicher Bewachung. Auch müsse die (im zitierten\nArtikel aus ASYL vertretene) Auffassung interpretierbar sein, wonach aus\nwelchem Grund auch immer der Gesuchsteller ins Inland gelange, damit stets\nein Einreisetatbestand erfüllt sei und das Flughafenverfahren dahinfalle.\nMassgebend müsse sein, ob sich die fragliche Person weiterhin im einzig und\nallein dem Zweck der Sicherstellung des Vollzugs einer rechtsgenüglichen\nVerfügung dienenden Gewahrsam der Behörden befunden habe und ob de\njure eine Einreise stattgefunden habe. Denn es könne nicht sein, dass die\nde-facto-Einreisen, wie beispielsweise infolge sachlicher und rechtlicher\nProbleme oder beispielsweise infolge einer notfallartigen Anordnung einer\nArzt- oder Spitalvisite infolge Vorliegens von echten oder vorgetäuschten\nkörperlichen Problemen etc. einen Einreisetatbestand de jure erfüllten. Das\nAmt des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR)\nbiete auch Gewähr für ein gesetzliches Verfahren am Flughafen. Ohnehin\nkönnte jeder Asylbewerber seine Einreise in die Schweiz erzwingen, wenn er\n\n"}