Fall bestehen weder durch ein Strafverfahren noch aufgrund anderer konkreter Elemente Gründe für die Annahme einer Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (E. 6d). 4. Die Zugehörigkeit zur FIS kann für sich allein keinen Grund für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 F FK bilden (E. 5).