1 1. Grundsätzlich ist der Schutz der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 70 und 102 Ziff. 9 und 10 BV) eine Zuständigkeit des Bundesrates (E. 6a). 2. Das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage, welche es der Bundesan-waltschaft bzw. der Bundespolizei erlauben würde, in einem Asylverfahren in einer für die Asylbehörden bindenden Weise zu intervenieren, ist vom Gesetzgeber gewollt (qualifiziertes Schweigen). In diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahmen der Bundesanwaltschaft oder der Bundespolizei sind daher nur Empfehlungen (E. 6b). 3. Im vorliegenden Fall bestehen