Natürlich bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, einen solchen internationalen Rechtsbehelf zu ergreifen, doch vermöchte dies die Schweiz nicht von der völkerrechtlichen Verantwortung zu entlasten. Eine Wegweisung nach Deutschland kommt deshalb nicht in Frage. Die angefochtene Zwischenverfügung ist deshalb aufzuheben; der Beschwerdeführer kann den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und das BFF zur Weiterführung des Verfahrens anzuweisen. [34] Entscheid über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäss Art. 12 Abs. 2 und 6 der V vom 18. Dezember 1991 über die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK; SR 142.317). [35]