Ohne dem - wie nachfolgend gesagt - vom BFF nunmehr weiterzuführenden Verfahren vorgreifen zu wollen, ist doch festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne vorstehender Erwägungen ernsthaft und gewichtig genug sind, um mit einiger Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, die Flüchtlingseigenschaft sei erfüllt. Ebenso hat der Beschwerdeführer belegen können, dass er in Deutschland, wo ihm offensichtlich keine Rechtsmittel mit Erfolgsaussicht mehr zur Verfügung stehen, keinen Schutz vor der - ihm mit einiger Wahrscheinlichkeit drohenden - Verfolgung erlangen kann.