Erst wenn diese Sicherheit besteht, ist die Schweiz von der völkerrechtlichen Verantwortung entlastet, d. h. kann eine vorsorgliche Wegweisung gemäss Art. 19 Abs. 2 AsylG auch als zulässig erscheinen (vgl. dazu Werenfels, a.a.O., S. 345 ff.). Als Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass bei Anwendung von Art.