Vielmehr ist die Lösung so: Grundsätzlich besteht bei Staaten, in denen das Asylverfahren hinlängliche Gewähr für rechtsstaatliche Korrektheit und Respektierung des Prinzips des Non-refoulement bietet, die Vermutung, dass ein rechtskräftiger negativer Asylentscheid ein Indiz für die fehlende Flüchtlingseigenschaft darstellt. In der Praxis werden Hauptanwendungsfälle Nachbarstaaten bilden, mit welchen die Schweiz ein Rückübernahmeabkommen geschlossen hat. Der Gegenbeweis zu dieser Vermutung obliegt dem Gesuchsteller. Er kann sie nur umstossen, wenn er