Entweder weil die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich gar nicht gegeben ist oder weil die Seriosität der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft durch den Drittstaat nach einem dem schweizerischen vergleichbaren Standard genügend vertrauenswürdig erscheint. Ist Letzteres der Fall, und hat die Prüfung im Drittstaat bereits stattgefunden, so ist dies zugleich ein manifestes Indiz für das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft. Dies kann allerdings im Einzelfall widerlegt werden. Die Kommission gelangt daher zu folgender einschränkender Präzisierung ihrer bisherigen Praxis zu Art.