Grundsätzlich muss an diesem Kriterium festgehalten werden; insbesondere im Hinblick auf Staaten mit rechtlichen Standards, die nicht denjenigen der Schweiz vergleichbar sind. Es gibt aber Konstellationen, in welchen das Erfordernis des «séjour durable» verzichtbar ist, weil Verletzungen des Non-refoulement aus anderen Überlegungen ausgeschlossen werden können: Entweder weil die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich gar nicht gegeben ist oder weil die Seriosität der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft durch den Drittstaat nach einem dem schweizerischen vergleichbaren Standard genügend vertrauenswürdig erscheint.