Die Rückschaffung eines - aufgrund eines Fehlentscheides nicht als solcher erkannten - Flüchtlings wäre eine Verletzung des Prinzips des Non-refoulements. Die Schweiz würde sich damit durch unbesehene Anwendung des Rückübernahmeabkommens einer indirekten Verletzung dieses Prinzips schuldig machen. Nicht bloss eine Rückschaffung in den Verfolgerstaat, sondern auch die Rückschaffung in einen Staat, welcher den Asylsuchenden zur Ausreise in ein Verfolgerland zwingt, stellt als «indirekte Rückschiebung» (Kälin, a.a.O., S. 222) eine Verletzung des Prinzips des Non-refoulement dar (so ausdrücklich der Wortlaut von Art. 45 Abs. 1 AsylG; ähnlich Art. 16 Abs. 1 Bst. c AsylG). Die