einer erneuten materiellen Prüfung des Asylgesuches. Obgleich den in einem Drittstaat getroffenen Entscheidungen kein extraterritorialer Effekt zukommt, darf angesichts der ausgebauten Verfahrensgarantien und der Asylpraxis in verschiedenen Staaten davon ausgegangen werden, dass dem Grundsatz der Nicht-Rückschiebung unter Berücksichtigung sowohl der Genfer Konvention als auch der Europäischen Menschenrechtskonvention nachgelebt wird. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Wegweisung in einen solchen Drittstaat angeordnet und vollzogen werden. Dies umso mehr, als der Grundsatz der Nicht-Rückschiebung in Art. 45 AsylG nicht weiter geht als die entsprechende Verpflichtung des Nachbarstaates.»